Um er­go­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen zu er­hal­ten, ist ei­ne ärzt­li­che Ver­ord­nung er­for­der­lich. Das For­mu­lar zur ärzt­li­chen Ver­ord­nung wird vom Er­go­the­ra­peu­tin­nen-Ver­band (EVS) her­aus­ge­ge­ben. Kli­cken sie unten auf die Vorschau, um das For­mu­lar von hier her­un­ter­zu­la­den. Die ärzt­lich ver­ord­ne­te Er­go­the­ra­pie wird von der Grund­ver­si­che­rung der Kran­ken-, Un­fall und So­zi­al­ver­si­che­run­gen über­nom­men. Ge­mäss den Ta­rif­ver­trä­gen wer­den die er­brach­ten Leis­tun­gen di­rekt den Ver­si­che­run­gen in Rech­nung ge­stellt. Die Kran­ken­kas­sen for­dern, wie üb­lich, 10 % des Rech­nungs­be­tra­ges als Selbst­be­halt vom Pa­ti­en­ten zu­rück. Wenn Sie oh­ne ärzt­li­che Ver­ord­nung Er­go­the­ra­pie be­an­spru­chen wol­len, wird Ih­nen der Be­trag für die The­ra­pie di­rekt ver­rech­net und von kei­ner Ver­si­che­rung zu­rück­er­stat­tet (Selbst­be­zah­ler).

Vorsschau der Verordnung